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Wer zahlt den Corona-Test für die Arbeit?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Corona-Tests verlangen können, um die Ansteckungsgefahr zu verringern, sofern die Tests verhältnismäßig sind und den Interessen beider Seiten Rechnung tragen. Somit kommt die Frage auf: Wer muss für diese Corona-Tests eigentlich bezahlen?

Umsetzung von 3G am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den Nachweis der Prüfung nach § 28b Abs. 1 IfSG erbringen, der eine tägliche Kontrolle vorschreibt, ob ein Arbeitnehmer genesen ist, geimpft oder getestet wurde. Da der Arbeitgeber Dokumentationspflichten hat, hat er auch ein Recht auf Informationen über den Status seiner Beschäftigten.

Trotzdem wird in der neuen Verordnung kein allgemeines Recht auf Information auf der Grundlage des Datenschutzes festgelegt. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter sind verpflichtet, einen Nachweis über ihren Status zu erbringen.

In der Praxis kann diese Art von Information nur vom Arbeitgeber im Rahmen einer Zugangskontrolle zur Arbeitsstätte verlangt werden. Geimpfte oder genesene Arbeitnehmer können theoretisch die Angabe dieser Informationen verweigern oder sie können auch von zu Hause aus arbeiten.

Zurzeit besteht keine Verpflichtung für betriebliche SARS-CoV-2-Testungen

Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Test anzubieten. Ein Testangebot des Arbeitgebers kann zwar immer noch Teil der Risikobewertung als Arbeitsschutzmaßnahme sein, z. B. um Ausbrüche im Betrieb zu verhindern, ist aber nun nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

Laut Bundesarbeitsgericht kann der Arbeitgeber in privaten und öffentlichen Unternehmen eine Corona-Testpflicht anordnen

Alle Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, können sich zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit und Sicherheit regelmäßig einem Selbsttest oder einem Schnelltest am Arbeitsplatz unterziehen.

Bestimmte Unternehmen, wie soziale Einrichtungen, körperbezogene Dienstleister und die Gastronomie, müssen ein Prüfbuch führen, in dem sie die von ihnen durchgeführten Testungen dokumentieren, sowie ein betriebliches Testkonzept erstellen.

Auch die Arbeitgeber sollten dazu beitragen, die Impfbereitschaft zu erhöhen, indem sie die Mitarbeiter über die Risiken der COVID-19-Erkrankung und die bestehenden Impfmöglichkeiten informieren, die Betriebsärzte mit betrieblichen Impfangeboten unterstützen und den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, externe Impfangebote zu nutzen.

Pflegeeinrichtungen müssen außerdem ein Schutzkonzept entwickeln, und Besucher, die nicht geimpft sind, müssen vor dem Besuch einem Schnelltest unterzogen werden, dessen Ergebnis negativ ausfallen muss.

Im Allgemeinen ist es immer empfehlenswert, sich freiwillig einem Selbsttest zu unterziehen, bevor man zur Arbeit oder in öffentliche Räume geht. Somit kann man sicherstellen, dass man selber gesund ist und andere nicht ansteckt und möglicherweise sehr krank macht.

Was bedeutet die Testpflicht für Arbeitgeber?

Die Testpflicht für Arbeitgeber bedeutet, dass allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, in der Regel mindestens einmal pro Woche Tests vor Ort angeboten werden müssen.

Besonders gefährdete Arbeitnehmer, die regelmäßigen Kundenkontakt haben oder körpernahe Dienstleistungen ausüben, müssen mindestens zweimal pro Woche einen Test angeboten bekommen. Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsunterkünften des Arbeitgebers wohnen, müssen ebenfalls ein Testangebot zweimal pro Woche erhalten.

Auf der Startseite von Health Systems 24 können Informationen rund um das Thema nachgelesen und COVID-Tests erworben werden.

Was ändert sich für Arbeitgeber durch das Auslaufen der Infektionsschutzmaßnahmen?

Zusätzlich zu den in einem Arbeitshygienekonzept festgelegten erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit besonderen beruflichen Infektionsgefahren ermitteln.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sowohl die regionale Infektionsprävalenz als auch spezielle berufsbedingte Infektionsgefährdungen zu berücksichtigen. Die AHA+L-Formel oder Heimarbeit sind zwei Möglichkeiten, die der Arbeitgeber zusätzlich zu den geforderten Schutzmaßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes anbieten kann.

Wie können Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Corona-Tests zur Verfügung stellen?

Bei medizinischen Fachgeschäften oder Apotheken kann man als Arbeitgeber Antigen-Schnelltests kaufen und dann den Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Selbsttests können ganz einfach von allen Personen in Drogerien oder Apotheken erworben und zu Hause oder vor Ort selbst durchgeführt werden. In der Regel sind die Schnelltests einfach, schnell und preisgünstig. Das Ergebnis kann innerhalb von 15 bis 30 Minuten abgelesen werden.

Wer muss die Schnelltests bezahlen?

Bei den Arbeitgebern, bei denen es eine Testpflicht gibt, müssen sie die Kosten für das Testen tragen. Allerdings sind nach der Bund-Länder-Konferenz am 22. März 2021 noch keine bundesweit verpflichtenden Schnelltests in den Unternehmen eingeführt worden. Diese Verpflichtung wurde am 13. April beschlossen.

Diejenigen Arbeitnehmer, bei denen keine Testpflicht besteht und die trotzdem einen freiwilligen Test durchführen wollen, müssen in den meisten Fällen selbst für die Kosten der Tests aufkommen.

Empfehlungen zur Verhinderung und Begrenzung betrieblicher Infektionen

Das Vorgehen zur Einhaltung der AHA+L-Richtlinien hat das Risiko, in der Arbeitsstätte krank zu werden, wirksam gesenkt, da diese Richtlinien das Eindringen des Virus in die Einrichtung verhindern. Dazu zählen:

  • die strenge Befolgung eines Mindestabstands von 1,50 Metern
  • die Verwendungsmöglichkeit geeigneter Separierungen bei Unterschreitung des Mindestabstands. Es muss in diesem Fall aber eine angemessene Lüftung sichergestellt werden.
  • die Gewährleistung der Handhygiene sowie der Benimmregeln beim Husten und Niesen
  • die Bereitstellung und Benutzung geeigneter Atemschutzmasken in von mehreren Personen gleichzeitig genutzten Innenräumen, bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei direktem Körperkontakt das regelmäßige und intensive Lüften.

Des Weiteren sollten persönliche Kontakte, die durch den Betrieb entstehen, vermieden oder reduziert werden:

  • Der Zugang für Kunden und Gäste sollte beschränkt werden.
  • Die Belegschaft sollte in möglichst kleine und gleichbleibende Teams eingeteilt werden, die zusammenarbeiten.
  • Die Personenzahl sollte reduziert werden, die gleichzeitig in den Innenräumen arbeiten.
  • Es werden Telefon- oder Onlinekonferenzen als Ersatz für Präsenztreffen und zur Vermeidung von Geschäftsreisen empfohlen.
  • Mitarbeitern soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre Tätigkeiten, wenn möglich, von zu Hause auszuführen.

Alle anwesenden Beschäftigten können durch regelmäßige Tests außerdem verhindern, dass Infektionen ins Büro gebracht werden.

Ebenso wird auf die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) verwiesen, die für den Gesundheitsbereich weitergehende Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Gesundheits- und Sozialwesen enthält.

Welche Maßnahmen können zum betrieblichen Infektionsschutz ergriffen werden?

Es können vertiefende Vorgehensweisen zum Infektionsschutz ergriffen werden, um die Verbreitung von COVID-19 weiter einzuschränken und die Infektionszahlen zu senken.

Corona-Tests

Für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 im Praxistest dürfen nur Antigen-Schnell – oder PCR-Tests verwendet werden, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen oder nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes zugelassen sind.

Ein Antikörpertest weist nicht das Virus selbst nach, sondern die Antikörper, die infolge einer Infektion oder Impfung gebildet werden. Diese Tests deuten nicht auf eine akute Infektion hin und sind daher nicht für Programme zur Infektionskontrolle am Arbeitsplatz geeignet.

Mit dem PCR-Test kann das Coronavirus SARS-CoV-2 spezifisch nachgewiesen werden. Das Verfahren ist äußerst präzise und empfindlich. Die Proben müssen in Labors analysiert werden und es kann einige Stunden dauern, bis die Ergebnisse vorliegen. Manchmal stehen sie erst ein oder zwei Tage nach der Probenentnahme fest, je nach Arbeitsbelastung des Labors.

Virale Bestandteile, insbesondere charakteristische virale Proteine, werden in Antigen-Schnelltests nachgewiesen. Medizinisches Fachpersonal kann diese Tests ab Februar 2021 selbst durchführen. Da eine direkte Testung am Point of Care (PoC) möglich ist, sparen sich die Testpersonen viel Zeit, ohne lange Wege in Kauf nehmen zu müssen.

Ein Antigen-Schnelltest liefert innerhalb von 15 bis 30 Minuten Ergebnisse, aber diese Antigen-Tests sind nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. In manchen Fällen können positive Ergebnisse bei nicht infizierten Personen oder negative Ergebnisse bei infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden.

Ein großer Vorteil der Antigen-Tests zur Selbstanwendung ist, dass sie auch von ungeschulten Laien durchgeführt werden können. Außerdem ist es möglich, den Kontakt mit positiv getesteten Personen am Arbeitsplatz zu vermeiden. Denn man kann den Test schnell selber machen, bevor man zur Arbeit geht.

Masken

Auch nach dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kann für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche eine Maskenpflicht angeordnet werden. Zur Festlegung einer solchen Vorschrift sollte eine Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Im Folgenden sind die wesentlichen Kriterien für die Festlegung einer Maskenpflicht am Arbeitsplatz aufgeführt:

  • wenn bei den beruflichen Tätigkeiten immer noch eine akute Ansteckungsgefahr besteht und
  • wenn technische und organisatorische Verfahren nicht genügen oder möglich sind und deshalb das Maskentragen als Schutzmittel weiterhin nötig ist.

In Innenräumen oder bei gleichzeitiger Anwesenheit vieler Personen ist der geforderte Mindestabstand von 1,50 m unbedingt einzuhalten, wenn eine ausreichende Belüftung nicht möglich ist.

Darüber hinaus müssen die Infektionskontrollvorschriften auf Bundes- und Landesebene eingehalten werden, wenn sie strengere Maskenanforderungen vorschreiben.

Homeoffice

Die Nutzung des Homeoffice als Alternative zu Treffen im Büro hat sich als wirksames Mittel erwiesen, um arbeitsbedingte persönliche Kontakte zu reduzieren. Bei der Erledigung von Aufgaben im Homeoffice kann der Kontakt mit Kollegen auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte vermieden oder reduziert werden. Darüber hinaus kann das Homeoffice den besonderen Anforderungen von Personen mit gesundheitlichen Risikofaktoren für eine schwere Erkrankung gerecht werden.

Da das Infektionsschutzgesetz momentan nicht mehr gilt, sind Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigten die Homeoffice-Arbeitsvariante zur Verfügung zu stellen. Auch die Arbeitnehmer sind nicht mehr verpflichtet, solche Angebote wahrzunehmen.

Das Fazit – Mit FFP2-Masken und Corona-Tests Infektionen am Arbeitsplatz eindämmen

Das Tragen einer FFP2-Maske in der Öffentlichkeit kann ein wirksames Mittel sein, um die Zahl der kontaminierten Tröpfchen, die eine Infektion verbreiten, zu verringern, sodass sowohl der Träger als auch die Menschen in seiner Umgebung weniger wahrscheinlich an Atemwegsinfektionen erkranken. Wie auch die WHO in ihren Empfehlungen feststellt, muss das Tragen von Masken Bestandteil einer Gesamtstrategie vom Vorgehen zur öffentlichen Gesundheit sein.

Neben dem Tragen von Masken sollte außerdem immer ein Corona-Test angewendet werden, bevor man ins Büro geht und andere Menschen trifft. Schnell- oder Selbsttests sind hierfür eine gute Wahl, denn man bekommt die Testergebnisse innerhalb von wenigen Minuten. Somit kann man sichergehen, dass man Corona nicht auf seine Kollegen überträgt und für ein Stück Sicherheit im Betrieb sorgen kann.

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